Verkehrszentralregister wird Fahreignungsregister
Am 01.05.2014 treten die Bestimmungen der seit 2010 betriebenen Reform des Mehrfachtäter-Punktesystems und des Verkehrszentralregisters in Kraft.
Information:
- ► das beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg geführte Verkehrszentralregister wird Fahreignungsregister
- ► Das Mehrfachtäter-Punktesystem wird Fahreignungs-Bewertungssystem
- ► Die Verwarnungsgeldobergrenze wird von bisher 35 € auf 55 €, die Eintragungsgrenze bei Ordnungswidrigkeiten von 40 € auf 60 € angehoben.
- ► Für das Fahreignungs-Bewertungssystem werden nur noch Verkehrszuwider-Handlungen berücksichtigt, die in Anlage 13 der FeV benannt werden.
Anzahl der Punkte
Anzahl | Verkehrszuwiderhandlungen |
3 Punkte | Für Straftaten, sofern sie mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer Sperre durch das Strafgericht verbunden sind. |
2 Punkte | Für Straftaten, sofern sie mit keiner Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer Sperre durch das Strafgericht verbunden sind sowie für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten. |
1 Punkt | Für weniger schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten |
Tilgungsfristen
Eine Tilgungshemmung gibt es nicht mehr. Das heißt, Punkte werden unabhängig davon gelöscht, ob neue Eintragungen hinzukommen. Zur Kompensation werden die Tilgungsfristen verlängert. Tilgungsfristen beginnen einheitlich ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft.
Tilgungsfrist | Verkehrszuwiderhandlungen |
10 Jahre | Bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder Anordnung der Sperre |
5 Jahre | Bei anderen Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder Anordnung einer Sperre und besonders schweren Ordnungswidrigkeiten |
21/2 Jahre | Bei weniger schweren Ordnungswidrigkeiten |
Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
Punkte entstehen künftig einheitlich mit dem Tag der Rechtskraft, aber rückwirkend zum Zeitpunkt des Tattages. Berechnung der Punkte erfolgt damit weiterhin auf der Grundlage des Tattages.
Punkte | Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde | 1 x innerhalb von 5 Jahren |
1 – 3 | Vormerkung (Warnung ohne Folgen, keine Benachrichtigung der Fahrerlaubnisbehörde durch KBA, kein Schreiben an Betroffenen durch Fahrerlaubnisbehörde) | 1 Punkt Abzug durch freiwilliges Fahreignungsseminar möglich |
4 -5 | Der Betroffene wird von der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich ermahnt und auf die Möglichkeit hingewiesen, freiwillig ein Fahreignungsseminar zu besuchen (1. Mahnstufe) | 1 Punkt Abzug durch Freiwilliges Fahreignungsseminar möglich |
6-7 | Der Betroffene wird von der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich verwarnt und auf die Möglichkeit hingewiesen, freiwillig ein Fahreignungsseminar zu besuchen (2. Mahnstufe) | |
8 | Die Fahrerlaubnis wird entzogen (3. Mahnstufe) |
Alle Maßnahmestufen müssen in jedem Fall durchlaufen werden, bevor die Maßnahmen der Jeweils nächsten Stufe ergriffen werden dürfen. Ein Punkteabzug von einem Punkt nach freiwilligem Seminarbesuch ist nur bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkten möglich und nur einmal innerhalb von fünf Jahren. Seminare ohne Punkteabzug können dagegen beliebig oft wahrgenommen werden.
Behördliche Anordnungen von Fahreignungsseminaren (FES) gibt es nicht.
Einordnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
Punktestand vor 1.Mai 2014 | Fahreignungs-Bewertungssystem ab 1. Mai 2014 | |
Punktestand | Stufe | |
1 -3 | 1 | Vormerkung |
4 -5 | 2 | |
6 -7 | 3 | |
8 -10 | 4 | 1. Ermahnung |
11 -13 | 5 | |
14 -15 | 6 | 2. Verwarnung |
16 – 17 | 7 | |
18 oder mehr Punkte | 8 | 3. Entzug |